Der Titel Fachanwalt/Fachanwältin wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer nur dem Anwalt verliehen, welcher über bestimmte von ihm nachgewiesene theoretische und besondere praktische Erfahrungen verfügt.
Auch unterliegt ausschließlich der/die Fachanwalt/Fachanwältin der jährlichen Verpflichtung sich bezüglich seiner Spezialisierung fortzubilden und die geleisteten Fortbildungsstunden der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.